In der Inneren Medizin gehören moderne diagnostische und apparative Verfahren längst zum Praxisalltag. Gleichzeitig bildet die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zahlreiche moderne Untersuchungs- und Behandlungsmethoden nicht mit einer eigenen Gebührenziffer ab. Neue diagnostische Verfahren, digitale Messmethoden und innovative kardiologische Technologien lassen sich deshalb nicht immer über eine originäre GOÄ-Ziffer abrechnen.
In diesen Fällen kann die Analogabrechnung in der Inneren Medizin und Kardiologie eine wichtige Rolle spielen. § 6 Abs. 2 GOÄ ermöglicht die analoge Berechnung selbstständiger ärztlicher Leistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis enthalten sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung.
Doch wann ist eine Analogleistung in der Inneren Medizin zulässig? Welche Analogziffern in der Inneren Medizin und insbesondere in der Kardiologie kommen infrage? Und worauf müssen Ärzte bei der Abrechnung moderner diagnostischer und apparativer Leistungen achten?
Was bedeutet Analogabrechnung in der Inneren Medizin und Kardiologie?
Eine Analogleistung in der Inneren Medizin liegt grundsätzlich dann vor, wenn eine selbstständige ärztliche Leistung nicht im Gebührenverzeichnis der GOÄ enthalten ist.
Für die Auswahl der passenden Analogziffer kommt es nicht allein darauf an, ob eine andere Leistung ähnlich klingt oder dasselbe medizinische Ziel verfolgt. Entscheidend ist vielmehr die Gleichwertigkeit hinsichtlich Art, Kosten- und Zeitaufwand.
Gerade in der Inneren Medizin ist dieser Grundsatz relevant. Moderne Untersuchungsmethoden kombinieren häufig ärztliche Befundung, technische Messungen, digitale Auswertung und teilweise eine längere Beobachtungs- oder Analysephase. Eine einzelne bestehende GOÄ-Ziffer bildet eine solche Leistung dann nicht zwangsläufig vollständig oder sachgerecht ab.
Die Analogziffern in der Inneren Medizin sollen daher nicht einfach eine fehlende Gebührennummer ersetzen. Vielmehr wird eine bereits vorhandene GOÄ-Leistung als Vergleich herangezogen, die der tatsächlich erbrachten Leistung möglichst gleichwertig ist.
Wann ist eine Analogabrechnung in der Inneren Medizin zulässig?
Eine Analogabrechnung in der Inneren Medizin kommt insbesondere dann infrage, wenn mehrere Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die erbrachte Leistung ist selbstständig.
- Für die konkrete Leistung existiert keine passende originäre GOÄ-Ziffer.
- Eine vorhandene Gebührenposition ist hinsichtlich Art, Kosten- und Zeitaufwand vergleichbar.
- Die Wahl der Analogziffer ist nachvollziehbar.
- Die Leistung wird auf der Rechnung entsprechend den Vorgaben der GOÄ dargestellt.
Wichtig ist dabei die Abgrenzung zu einer bereits vorhandenen GOÄ-Leistung. Die Analogabrechnung darf nicht dazu dienen, eine bestehende Gebührenziffer durch eine vermeintlich höherwertige Analogziffer zu ersetzen.
Auch die für die herangezogene Vergleichsposition geltenden Abrechnungsbestimmungen und Rahmenbedingungen sind zu beachten. Dazu können beispielsweise Mindestzeiten, Ausschlüsse, Begrenzungen der Berechnungsfähigkeit oder weitere Vorgaben gehören.
Analogziffern in der Inneren Medizin und Kardiologie: typische Praxisbeispiele
Die folgenden Beispiele zeigen, in welchen Bereichen eine Analogleistung in der Inneren Medizin oder Kardiologie relevant werden kann.
Hinweis: Die nachfolgenden Analogbewertungen sind als Beispiele zu verstehen und stellen keine verbindliche Vorgabe für die Abrechnung im Einzelfall dar.
Beispiel 1: Gewebedoppler bei der Echokardiographie
Der Gewebedoppler ermöglicht eine detailliertere Beurteilung von Herzmuskelbewegungen und -verformungen und kann insbesondere für die Beurteilung der systolischen und diastolischen Funktion eingesetzt werden.
Mögliche Analogie: GOÄ 5140 analog
Damit ist der Gewebedoppler ein typisches Beispiel für eine Analogleistung in der Kardiologie, bei der ein modernes diagnostisches Verfahren nicht mit einer eigenen Gebührenziffer im Gebührenverzeichnis abgebildet ist.
Beispiel 2: 3D- und 4D-Sonographien
Die 3D-Sonografie ermöglicht eine räumliche Darstellung der untersuchten Strukturen. Die 4D-Sonografie ergänzt diese räumliche Darstellung um die zeitliche Komponente und ermöglicht damit eine Darstellung bewegter Strukturen in Echtzeit.
Mögliche Analogie: GOÄ 5121 analog
Gerade bei modernen bildgebenden Verfahren zeigt sich, dass technische Weiterentwicklungen häufig schneller erfolgen als eine Anpassung des Gebührenverzeichnisses. Die Analogabrechnung in der Kardiologie kann deshalb bei entsprechenden zusätzlichen Leistungen eine wichtige Rolle spielen.
Beispiel 3: Programmierung eines Herzschrittmachers oder eines Defibrillators
Ein im Körper einliegender Herzschrittmacher oder Defibrillator wird regelmäßig kontrolliert. Haben sich die Messwerte verändert, müssen die Parameter angepasst werden. Diese Neu-Programmierung darf abgerechnet werden.
Mögliche Analogien: GOÄ 661 analog
Tipp:
Diese Leistung kann zusätzlich und am gleichen Tag wie die Kontrolle des Herzschrittmachers oder des Defibrillators abgerechnet werden.
Beispiel 4: Signalgemitteltes Hochfrequenz-EKG / Spätpotential-EKG
Dieses Spezialverfahren dient dazu, extrem schwache elektrische Signale des Herzens aufzuzeichnen.
Mögliche Analogien:
- Aufzeichnung weniger als 18 Stunden: GOÄ 652 analog
- Aufzeichnung mehr als 18 Stunden (Langzeit): GOÄ 659 analog
Tipp:
Werden Langzeit-EKG und signalgemitteltes Hochfrequenz-EKG parallel angelegt, dann darf die GOÄ 659 analog auch 2x abgerechnet werden.
Beispiel 5: Speckle Tracking
Das Speckle Tracking ist eine digitale Zusatzfunktion der Echokardiographie. Dabei werden charakteristische Helligkeitsmuster („Speckles“) im Herzmuskel verfolgt, um dessen Verformung zu analysieren.
Mögliche Analogie: GOÄ 5139 analog
Wichtig:
Werden Gewebedoppler und Speckle Tracking in derselben Sitzung nebeneinander berechnet, ist die zusätzliche Berechnung des Speckle Trackings entsprechend der Abrechnungsbestimmung zu Nr. 5139 GOÄ in der Rechnung medizinisch zu begründen.
Weitere Analogziffern in der Inneren Medizin und Kardiologie
Neben den klassischen echokardiografischen Verfahren gibt es weitere diagnostische Leistungen, bei denen eine analoge Bewertung relevant sein kann.
FFR / iFR bei Herzkatheteruntersuchung
FFR (fraktionelle Flussreserve) und iFR (instantaneous wave-free ratio) sind Druckmessverfahren, mit denen die hämodynamische Bedeutung einer Koronarstenose beurteilt wird. Bei der FFR wird das Druckverhältnis über einer Koronarstenose unter Hyperämie bestimmt, während die iFR das Druckverhältnis während der sogenannten „wave-free period“ ohne pharmakologisch induzierte Hyperämie erfasst.
Mögliche Analogie: GOÄ 649 analog
H2-Atemtest
Der H2-Atemtest wird beispielsweise zur Abklärung von Unverträglichkeiten wie einer Laktoseintoleranz eingesetzt.
Mögliche Analogie: GOÄ 617 analog
Kontinuierliche Blutzuckermessung
Bei der kontinuierlichen Blutzuckermessung wird der Zuckergehalt in der Gewebsflüssigkeit kontinuierlich über einen Sensor erfasst.
Mögliche Analogie: GOÄ 659 analog
Telemonitoring: neue Anforderungen an die Analogabrechnung in der Kardiologie
Auch die zunehmende Digitalisierung der kardiologischen Versorgung führt zu neuen Abrechnungsfragen.
Für das Telemonitoring bei chronischer Herzinsuffizienz bestehen gemeinsame Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer, des PKV-Verbands und der Beihilfeträger. Die seit 1. Januar 2026 geltenden Empfehlungen sehen unter anderem analoge Berechnungen für die Anleitung und Aufklärung des Patienten sowie für das Datenmanagement vor.
So kann die Anleitung und Aufklärung des Patienten zu den Grundprinzipien des Telemonitorings und zum Gebrauch der eingesetzten Geräte analog Nr. 33 GOÄ berechnet werden. Das Datenmanagement bei Verwendung kardialer Aggregate ist analog Nr. 551 GOÄ je Kalendertag vorgesehen; bei externen Messgeräten erfolgt die analoge Berechnung nach Nr. 600 GOÄ je Kalendertag.
Damit zeigt das Telemonitoring besonders anschaulich, dass Analogleistungen in der Kardiologie nicht nur klassische Untersuchungen im Untersuchungsraum betreffen. Auch digitale Versorgungsformen können neue selbstständige ärztliche Leistungen hervorbringen, die über die bestehende GOÄ nicht unmittelbar abgebildet werden.
Welche formalen Anforderungen gelten bei der Analogabrechnung?
Neben der richtigen Auswahl der Analogleistung ist die korrekte Darstellung auf der Rechnung entscheidend.
Die tatsächlich erbrachte Leistung muss für den Zahlungspflichtigen verständlich beschrieben werden. Anschließend muss kenntlich gemacht werden, dass die Leistung „entsprechend“ einer anderen GOÄ-Position berechnet wird. Außerdem sind die Nummer und die ursprüngliche Leistungslegende der herangezogenen GOÄ-Ziffer anzugeben.
Eine Rechnung könnte beispielsweise sinngemäß darstellen:
Speckle Tracking – entsprechend GOÄ-Nr. 5139 gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ
Wichtig bei Analogziffern:
Alle Ausschlüsse und Abrechnungsbestimmungen, die für die originäre Leistung gelten, sind auch bei der entsprechenden Analogleistung zu beachten.
Die im Analogverzeichnis der Bundesärztekammer verwendeten „A“-Nummern dienen der Kennzeichnung von Analogbewertungen. Auf der Rechnung sind dagegen die tatsächlich verwendete Vergleichsziffer und deren Leistungsbezeichnung entsprechend den Vorgaben des § 12 Abs. 4 GOÄ anzugeben.
Häufige Fehler bei der Analogabrechnung in der Inneren Medizin und Kardiologie
Gerade bei komplexen apparativen Leistungen können sich bei der Analogabrechnung in der Kardiologie Fehler einschleichen.
1. Die Analogziffer wird nach der Vergütung ausgewählt
Nicht die Höhe des Honorars, sondern die Gleichwertigkeit hinsichtlich Art, Kosten- und Zeitaufwand ist entscheidend.
2. Eine bestehende GOÄ-Leistung wird analog ersetzt
Eine Analogabrechnung ist nicht dafür vorgesehen, eine vorhandene originäre Gebührenziffer durch eine andere, vermeintlich passendere Position zu ersetzen.
3. Die selbstständige Leistung wird nicht ausreichend beschrieben
Gerade bei technischen Verfahren sollte aus der Rechnung hervorgehen, welche konkrete Untersuchung oder Auswertung tatsächlich durchgeführt wurde.
4. Abrechnungsbestimmungen der Vergleichsziffer werden übersehen
Bei einer Analogleistung werden auch die Rahmenbedingungen der herangezogenen Position übernommen. Das betrifft beispielsweise Mindestzeiten, Ausschlüsse oder Begrenzungen der Berechnungsfähigkeit.
5. Die Dokumentation reicht nicht aus
Die Patientenakte sollte nachvollziehbar erkennen lassen, welche Methode eingesetzt wurde, aus welchem Anlass sie durchgeführt wurde und welcher Leistungsumfang tatsächlich erbracht wurde. Dies entspricht auch dem Grundgedanken der bereits veröffentlichten Beiträge zur Analogabrechnung: Eine nachvollziehbare Dokumentation ist eine wesentliche Grundlage für eine sachgerechte Abrechnung.
Analogabrechnung in der Inneren Medizin und Kardiologie bleibt wichtig
Die Analogabrechnung in der Inneren Medizin ist insbesondere dort relevant, wo moderne diagnostische und apparative Verfahren nicht oder nicht ausreichend im bestehenden Gebührenverzeichnis abgebildet sind. Beispiele wie H2-Atemtest und kontinuierliche Blutzuckermessung zeigen, dass dies unterschiedliche Bereiche der Inneren Medizin betreffen kann.
In der Kardiologie ist die Thematik aufgrund der hohen technischen Innovationsgeschwindigkeit besonders relevant. Gewebedoppler, 3D- und 4D-Sonografie, Speckle Tracking, FFR/iFR und telemetrische Verfahren zeigen, wie moderne diagnostische und digitale Leistungen über eine analoge Bewertung abgebildet werden können.
Entscheidend für eine korrekte Analogleistung in der Inneren Medizin und Kardiologie sind die konkrete ärztliche Leistung, ihre Selbstständigkeit sowie die nachvollziehbare Gleichwertigkeit der gewählten Vergleichsposition hinsichtlich Art, Kosten- und Zeitaufwand.
Die Bundesärztekammer veröffentlicht hierzu Analogbewertungen und Abrechnungsempfehlungen als Orientierung. Diese sind jedoch nicht abschließend und grundsätzlich nicht rechtsverbindlich. Die konkrete Abrechnung bleibt daher stets anhand der tatsächlich erbrachten Leistung und der geltenden gebührenrechtlichen Voraussetzungen zu prüfen.
Wichtiger Hinweis zur Auswahl der Analogziffer
Die in diesem Beitrag genannten Analogbewertungen orientieren sich an veröffentlichten Empfehlungen der Bundesärztekammer und dienen als fachliche Beispiele. Sie stellen keine pauschal für jeden Einzelfall geltende Abrechnungsvorgabe dar. Maßgeblich sind stets die konkret erbrachte Leistung, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 GOÄ sowie die jeweiligen Abrechnungsbestimmungen. Auch eine veröffentlichte Analogbewertung garantiert nicht automatisch die Erstattung durch eine private Krankenversicherung oder Beihilfestelle.
\\\ Autorin: Katja Faude, Geschäftsführerin der abrechenbar GmbH, für AÄA | www.abrechenbar.de